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Tarifbedingungen 2
Tarifbedingungen 3
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Leistungen des Tarifs Hallesche OLGAplus
Für häusliche und teilstationäre Pflege bzw. Kurzzeitpflege:
Pflegestufe 1 - 30 %
Pflegestufe 2 - 70 %
Pflegestufe 3 - 100 %
Für vollstationäre Pflege:
Pflegestufe 1 - 30 %
Pflegestufe 2 - 70 %
Pflegestufe 3 - 100 %
Entfällt die Beitragszahlung im Leistungsfall?
- Ja, in der Pflegestufe III
Dynamik ohne Gesundheitsprüfung?
- 1.1 Das vereinbarte Pflegetagegeld erhöht sich ohne erneute Gesundheitsprüfung – auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit – alle 3 Jahre jeweils zum 1. Juli des Jahres um 10% des zuletzt vereinbarten Tagegeldsatzes. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes wird auf volle 1 € aufgerundet.
1.2 Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem zum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Eintrittsalter der versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.
1.3 Ein erstmaliger Anspruch auf Erhöhung des Pflegetagegeldes besteht für die versicherte Person, sofern für diese mindestens 36 Monate Versicherungsschutz in diesem Tarif besteht.
1.4 Die Erhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens inen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Die Erhöhung gilt vom Versicherungsnehmer angenommen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden schriftlich ablehnt.
1.5 Das Recht auf weitere Erhöhungen des Pflegetagegeldes nach IV.1.1 für eine versicherte Person erlischt, wenn der Versicherungsnehmer für diese versicherte Person mehr als zweimal unmittelbar hintereinander widersprochen hat. Das Recht kann über eine Gesundheitsprüfung mit der Zustimmung des Versicherers neu erworben werden.
Sonderzahlung?
- 3. Mehrfachleistung bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit
3.1 Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegestufe III leistet der Versicherer in den ersten 30 Tagen des Leistungsanspruchs aus dem Tarif heraus die 3-fache tarifliche Leistung.
3.2 Die Erhöhung der tariflichen Leistung auf das 3-fache wird während der gesamten Vertragslaufzeit nur einmal gewährt.
Verzicht auf dreijährige Wartezeit?
- Ja.
Sofortige Zahlung im Leistungsfall?
- Ja.
Einfacher Nachweis der Pflegebedürftigkeit?
- Maßgeblich für die Einordnung in eine der oben genannten Pflegestufen ist die vorgenommene Einstufung durch die SPV oder PPV.
Höchsteintritssalter?
- keines. Ab EA 71 Jahre aber nur mit ärztlicher Untersuchung (Kosten trägt der Antragsteller) und dem großen Antrag (also: Kurzantrag nur bis EA 70) |